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Arbeitserlaubnis nach Widerruf eines Befreiungsscheines

ArbeitsrechtARD 5064/19/99 Heft 5064 v. 25.9.1999

( AuslBG § 14a, § 16 ) Wird ein Befreiungsschein, auf Grund dessen Beschäftigungszeiten erworben wurden, widerrufen, können diese Beschäftigungszeiten nicht für die Erlangung einer Arbeitserlaubnis herangezogen werden.

VwGH 97/09/0340 v. 07.07.1999

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