( AuslBG § 14a, § 16 ) Ein ausgestellter Befreiungsschein gilt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Widerrufsbescheides als nicht mehr existent. Die vor Antragstellung auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis bis zur Rechtskraft des Widerrufsbescheides auf der Grundlage des (widerrufenen) Befreiungsscheines zurückgelegten erlaubten Beschäftigungszeiten, die eine Tatbestandsvoraussetzung für die zukünftige Erteilung der Arbeitserlaubnis bilden, sind auf Grund des Wegfalls der rechtsgestaltenden Wirkung des vormals ausgestellten Befreiungsscheines als nicht erlaubte Beschäftigungszeiten iSd AuslBG anzusehen. VwGH 97/09/0376 v. 07.07.1999. (Beschwerde abgewiesen)