( AuslBG § 14a, § 16 ) Wird ein Befreiungsschein, auf Grund dessen Beschäftigungszeiten erworben wurden, widerrufen, können diese Beschäftigungszeiten nicht für die Erlangung einer Arbeitserlaubnis herangezogen werden.
VwGH 97/09/0340 v. 07.07.1999
( AuslBG § 14a, § 16 ) Wird ein Befreiungsschein, auf Grund dessen Beschäftigungszeiten erworben wurden, widerrufen, können diese Beschäftigungszeiten nicht für die Erlangung einer Arbeitserlaubnis herangezogen werden.
VwGH 97/09/0340 v. 07.07.1999