( AuslBG § 3 Abs 1, § 28, VStG § 31 ) Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat.
( AuslBG § 3 Abs 1, § 28, VStG § 31 ) Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat.