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GSVG § 2 Abs 1 Z 4

SozialversicherungARD 5063/33/99 Heft 5063 v. 24.9.1999

( GSVG § 2 Abs 1 Z 4 ) Der Bestand der Versicherung von „neuen Selbständigen“ wird grundsätzlich immer erst nach dem Vorliegen des Einkommensteuerbescheides rückwirkend für das betreffende Kalenderjahr endgültig festgestellt. Erachtet man auch eine rückwirkende „Höherrechnung“ (Berechtigung zum Bezug von Geld- statt Sachleistungen gegen erhöhte Beiträge nach § 25 Abs 7 GSVG) als zulässig, muss aber mit der rückwirkenden Beitragserhöhung auch eine entsprechende rückwirkende Verbesserung der Leistungen verbunden sein. BMAGS 120.718/3-7/97 v. 05.03.1998. (ZAS Jud. 4/1999)

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