BMF 09 0112/1-IV/9/99 v. 08.06.1999
Im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise gibt das BMF seine Rechtsansicht betreffend die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der unentgeltlichen Beherbergung und Verköstigung von Arbeitnehmern bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.