( AngG § 27 Z 4, AZG § 6 Abs 1, § 20 ) Aus der Weigerung, einen unklaren Baubericht nach Ablauf der Arbeitszeit zu verbessern, kann auch dann keine beharrliche Dienstpflichtverletzung (Arbeitsverweigerung) abgeleitet werden, wenn Bauberichte des Arbeitnehmers schon in der Vergangenheit beanstandet wurden. OGH 8 Ob A 124/99i v. 27.05.1999.