( AngG § 27 Z 1 ) Gerade beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist nicht nur der letzte zur Auflösung führende Vorfall, sondern das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers innerhalb eines längeren Zeitraumes zu berücksichtigen. Eine durch eine Ausnahmesituation verursachte Fehlleistung eines langjährig tadellos tätigen Arbeitnehmers ist nicht so schwerwiedend, dass eine weitere Zusammenarbeit auch nur für den Zeitraum der Kündigungsfrist unzumutbar wäre. OGH 8 Ob A 159/98k v. 26.11.1998.