( AngG § 27 Z 4 ) Der Hinweis eines Arbeitnehmers, es gebe einen Krankenstand und Postensuchtage, kann nicht als Androhung ungerechtfertigter Arbeitsverweigerung interpretiert werden. Freizeit für Postensuche steht dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist gemäß § 22 Abs 1 AngG zu; die Ankündigung, dieses Recht in Anspruch zu nehmen, erfüllt keinen Entlassungsgrund.