( AngG § 27 Z 1 ) Für einen Arbeitnehmer besteht keine Verpflichtung, eine an sich notwendige Operation - selbst wenn diese ohne schwerwiegende Folgen für den Arbeitnehmer aufgeschoben werden könnte - zugunsten des Arbeitgebers aufzuschieben. Er ist nicht einmal verpflichtet, eine solche Operation im Vorhinein dem Arbeitgeber bekannt zu geben, und setzt dadurch keinen Entlassungsgrund.