( AngG § 8 Abs 8, § 27 Z 4 ) Der Krankenstandsbestätigung, mit der die Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt des Krankenversicherungsträgers bestätigt wird, kommt der Wert eines Anscheinsbeweises zu. Zur Widerlegung dieses Anscheinsbeweises genügt nicht schon die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes, sondern der Arbeitgeber hat, um eine Entlassung wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst zu rechtfertigen, den Gegenbeweis betreffend Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu erbringen.