( ABGB § 1162c, AngG § 32 ) Hat ein Arbeitnehmer auf Grund gegebener Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitsplatz gerechtfertigt verlassen, dem Arbeitgeber gegenüber aber in der Folge unrichtige Angaben über den Grund dieses Verhaltens gemacht, so dass dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unbekannt geblieben ist, ist eine anlässlich dieses Vorfalls ausgesprochene Entlassung als ungerechtfertigt anzusehen. Dem Arbeitnehmer ist allerdings ein Mitverschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses anzulasten, das zu einer Reduktion seiner entlassungsabhängigen Ansprüche führen kann.