( ABGB § 1009 ) Hat der Geschäftsführer einer Gesellschaft das Führen von Einstellungsgesprächen an einen Mitarbeiter delegiert, muss sich der Arbeitgeber auch dessen Zusagen an Arbeitnehmer im Rahmen von Einstellungsgesprächen zurechnen lassen (zumindest im Sinne einer Anscheinsvollmacht); auf eine Beschränkungen des Geschäftsführers im Innenverhältnis und auch auf allfällige mangelnde Einzelzeichnungsberechtigung des Geschäftsführers kann sich der Arbeitgeber (die Gesellschaft) dem Arbeitnehmer gegenüber nicht berufen. ASG Wien 19 Cga 68/97a v. 28.09.1998, rk.