( AngG § 23 ) Eine einseitige Wiedereinstellungszusage bindet nur den Erklärenden und löst keine Verpflichtung des Erklärungsempfängers aus, ein allfälliges Anbot der Gegenseite auf Begründung eines neuen Dienstverhältnisses anzunehmen. Lediglich eine ausdrückliche Wiedereinstellungsvereinbarung, also ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, mit dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten, zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt ein konkret umschriebenes Dienstverhältnis (wieder) zu begründen, vermag eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Begründung eines solchen Dienstverhältnisses auszulösen, bei deren Nichteinhaltung ihm keine Beendigungsansprüche zustehen würden. LG St. Pölten 30 Cga 148/97w v. 23.01.1998. (Slg. 11.691)