( ABGB § 1486 ) Dass sich ein Arbeitgeber, der es selbst beharrlich unterlassen hat, eine auf kollektivvertraglicher Verpflichtung beruhende Lohnabrechnung vorzunehmen, auch nicht auf einschlägige Verfallsfristen berufen kann, bezieht sich nur darauf, dass der Arbeitgeber überhaupt keine Lohnabrechnung vorgenommen hat, nicht aber darauf, dass er für bestimmte Sachverhalte keinen Entgeltanspruch zuerkannt hat. OLG Wien 9 Ra 264/98d v. 28.01.1999, Revision unzulässig.