( UStG § 12 Abs 10 ) Bringt ein Gesellschafter nach Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit als Gastwirt jene Teile der Gasthausliegenschaft, die seinem Privatvermögen zugeordnet waren und die zur Weiterführung des Gastgewerbebetriebes benötigt werden, in die Gesellschaft ein, ist keine Änderung der Verhältnisse, die zum nachträglichen Vorsteuerabzug hinsichtlich des eingebrachten Privatvermögens berechtigen, eingetreten.