( BAO § 23, UStG § 12 Abs 1 ) Stellt die Vereinbarung einer Gesellschaft ohne Sitz oder Betriebsstätte im Inland über eine entgeltliche Erbringung von Seminaren im Inland - also über einen Leistungsaustausch - ein Scheingeschäft dar, liegt kein Anknüpfungspunkt für einen Leistungsaustausch im Inland vor, aus dem ein Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könnte. VwGH 97/15/0012 v. 27.05.1999. (Beschwerde abgewiesen)