( GlbG § 10b ) Ein Verlangen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (bzw. Stellvertreterin) auf Einleitung eines Verfahrens durch die Gleichbehandlungskommission wegen Diskriminierung (sexueller Belästigung) führt zu keiner Hemmung der 6-monatigen Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatz.
OGH 9 Ob A 30/99y v. 02.06.1999