( ASVG § 49 Abs 1 ) Dienen die von den Altenhelfern eines Altenhilfswerkes verrichteten Arbeiten insoweit, als sie in Einrichtungen der Gemeinden vorgenommen werden, der Betreuung von Personen, die „ihren Haushalt in ein Wohn- und Pflegeheim verlegt“ haben, ist dem Anspruchslohn der Altenhelfer der Mindestlohntarif für Hausgehilfen zugrunde zu legen, auch wenn dagegen behauptet wird, dass der „überwiegende Teil“ der Tätigkeiten „in Betreuungseinrichtungen diverser Gemeinden“ entfaltet worden sei. VwGH 97/08/0095 v. 19.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)