( B-KUVG § 3 Z 3 ) Der Emeritierungsbezug eines emeritierten Hochschulprofessors ist einem Ruhebezug iSd § 1 Abs 1 Z 7 B-KUVG nicht gleichzuhalten. Ein Emeritus kann nach wie vor seinen Forschungsarbeiten nachgehen. Darüber hinaus hat er zwar nicht die Pflicht, wohl aber das Recht zur weiteren Ausübung seiner Lehrtätigkeit. Er steht - unfallversicherungsrechtlich - einem im aktiven Dienst Stehenden näher als einem Pensionisten, der keine Berechtigung mehr zu dienstlichen Tätigkeiten hat, und ist daher nicht vom Schutz der Unfallversicherung ausgenommen. VwGH 96/08/0215 v. 19.01.1999. (Bescheid aufgehoben)