( ASVG § 4 ) Ein Tennislehrer, der gegenüber der Betreiberfirma eines Tenniscamps verpflichtet ist, an von der Firma vermittelte Feriengäste „Tennisunterricht“ zu erteilen, der das Honorar für tatsächlich geleistete Trainerstunden erhält und nicht verpflichtet ist, die Tätigkeit persönlich auszuführen, unterliegt daher nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht. BMAGS 120.426/1-7/98 v. 11.03.1998. (ZAS Jud. 4/1999)