( ASVG § 58, § 59 ) Der Umstand allein, dass § 59 Abs 1 ASVG im Ergebnis eine gewisse Toleranzfrist vorsieht, während deren eine Zahlungsverspätung sanktionslos bleibt, ändert nichts an der gesetzlichen Bestimmung der Fälligkeit der SV-Beiträge (mit Ende des jeweiligen Beitragszeitraumes) in § 58 Abs 1 ASVG. VwGH 94/08/0249 v. 22.12.1998. (Bescheid aufgehoben)