( AlVG § 33 Abs 4 ) Zeiträume, in denen ein arbeitsloser Ausländer nur durch - später als verfassungswidrig aufgehobene - Bestimmungen daran gehindert wird, Notstandshilfe mit Aussicht auf Erfolg zu beantragen, dürfen nicht in die Frist von 3 Jahren eingerechnet werden, innerhalb deren grundsätzlich ein Antrag auf Notstandshilfe zu stellen ist.
VwGH 99/08/0013 v. 29.06.1999