( ABGB § 914, § 1431 ) Die im schriftlichen Dienstvertrag enthaltene Formulierung, der Arbeitnehmer sei berechtigt, „bei Entlassung oder Austritt“ in den das Dienstfahrzeug betreffenden Leasingvertrag einzutreten, ist im Sinne der oftmals vom juristischen Laien auch für Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigungen verwendeten Begriffe Entlassung und Austritt so zu verstehen, dass dem Arbeitnehmer dieses Recht bei jeder Art der Auflösung des Dienstverhältnisses zusteht.