Private Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, wie insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, können ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Als Katastrophenschäden zählen dabei nur Schäden auf Grund von Naturereignissen. Es muss sich also um Ereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem „regelmäßigen Ablauf der Dinge“ herausfallen (vgl. dazu z.B. BMF v. 14. 2. 1996 = ARD 4724/35/96).