( MSchG § 2a, § 2b, § 4 ) Nimmt der Arbeitgeber oder die zuständige Stelle die gebotene fachkundige Überprüfung (Evaluierung) der Unbedenklichkeit des Arbeitsplatzes einer schwangeren Arbeitnehmerin nicht vor und bestehen aus ärztlicher Sicht ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind ausgehen könnten, darf der Arzt bis zu einer Klärung ausnahmsweise ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen. Bundesarbeitsgericht/BRD 5 AZR 49/98 v. 11.11.1998. (NZA 1999/763, Heft 14)