( UrlG § 9 Abs 1 Z 3 ) Unter dem Begriff „Kündigungsfrist“ in § 9 Abs 1 Z 3 UrlG ist der Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigung und der Beendigung des Dienstverhältnisses zu verstehen. Im Falle einer vom Arbeitnehmer hingenommenen zeitwidrigen Kündigung kommt es auf die dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehende verkürzte Kündigungsfrist an. Beträgt diese Frist weniger als 3 Monate, besteht der Anspruch auf Urlaubsentschädigung. OLG Wien 10 Ra 342/98g v. 22.03.1999.