( HbG § 18, ArbVG § 105 Abs 3 ) Das Kündigungsverfahren von Hausbesorgern ist nur auf das Vorliegen der im HbG festgelegten Kündigungsgründe beschränkt; Anfechtungsgründe des ArbVG im Kündigungsverfahren zu prüfen, sieht das Gesetz nicht vor. Das bedeutet, dass bei Vorliegen der Kündigungsgründe des HbG (Einhaltung von Kündigungsfrist und -termin vorausgesetzt) das Gericht zwingend ohne Einräumung eines Ermessens die gerichtliche Aufkündigung für rechtswirksam erklären muss. Eine Kündigungsanfechtung einer gerichtlichen Hausbesorgerkündigung ist daher ausgeschlossen. ASG Wien 32 Cga 197/98v, 4 Cga 229/98v v. 16.12.1998, Berufung erhoben.