( TNSchG § 19 ) Bloße Ausbaggerungen und Geländeabtragungen sind nicht mit einer Naturschutzabgabe zu belasten; jedoch ist eine solche Abgabe zu erheben, wenn das Vorhaben auf die Verwertung der Materialien gerichtet ist. Liegt keine Bewilligung für den „maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen“ vor, fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Vorschreibung der Naturschutzabgabe. VwGH 97/17/0200 v. 25.01.1999. (Bescheid aufgehoben)