( Stmk. LAO § 208, BAO § 278 ) Eine Berufungsbehörde ist befugt, Zurückweisungsgründe selbst wahrzunehmen. Dabei handelt es sich keineswegs um eine Besonderheit in der steiermärkischen Landesabgabenordnung, sondern auch § 278 BAO sieht vor, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu prüfen hat, ob ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung der Berufung vorliegt; bejahendenfalls muss sie mit Zurückweisung vorgehen. VwGH 97/16/0520, 0521 v. 09.02.1999. (Bescheid aufgehoben)