( Slbg. ParkgebG § 7 Abs 4 ) In Hinblick auf den Zweck der Lenkeranfrage hat der Zulassungsbesitzer seiner Auskunftspflicht nur dann entsprochen, wenn er eine bestimmte Person bekannt gibt, der er das Lenken des Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat. Die Mitteilung, das Kfz sei an einem bestimmten Tag 2 oder mehreren bestimmt bezeichneten Personen zur Verfügung gestanden, kann nicht als Erfüllung der Auskunftspflicht angesehen werden. VwGH 99/17/0026 v. 22.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)