( OÖ BauO § 20 Abs 9 ) Für den Ausnahmetatbestand von der Vorschreibung eines Fahrbahnkostenbeitrages kommt es nicht allein darauf an, ob die Wohnfläche allein oder die betrieblich (oder sonst zu einem spezifischen Zweck) genutzte Fläche um mehr als 50 m2 vergrößert wurde, sondern darauf, ob es gegenüber der bisherigen Wohn- und/oder Nutzfläche zu einer Vergrößerung um mehr als 50 m2 kommt. Eine Vergrößerung der Wohnfläche zulasten bisher betrieblich genutzter Flächen bewirkt keine Vergrößerung der „bisher zur Verfügung stehenden Wohn- bzw. Nutzfläche“. VwGH 98/17/0254 v. 25.01.1999. (Bescheid aufgehoben)