( GmbHG § 18, ABGB § 1009 ) In-Sich-Geschäfte eines Geschäftsführers mit der von ihm vertretenen Gesellschaft sind nur dann zulässig, wenn keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrolliert zurückgenommen werden kann.
OGH 3 Ob 2106/96v v. 23.02.1998