( ABGB § 1016, § 1017 , EVHGB Art 8 Nr 11 ) Scheint in einer Kaufvertragsurkunde der Träger des Unternehmens als aus dem Kaufvertrag Berechtigter und Verpflichteter auf, kann auch aus dem Umstand, dass sich der den Kaufvertrag abschließende Arbeitnehmer als „Chef“ ausgibt, nicht abgeleitet werden, er sei im eigenen Namen aufgetreten. Mangels Vorliegens einer das gegenständliche, im Betrieb des Handelsgewerbes des Käufers abgeschlossene Rechtsgeschäft umfassenden Vollmacht ist der Arbeitnehmer aber als Scheinvertreter (falsus procurator) nach Wahl des Verkäufers zur Erfüllung oder zum Schadenersatz verpflichtet.