( ABGB § 1438, ZPO § 391, AngG § 26 Z 2 ) Schadenersatzansprüche aus Untreuehandlungen eines Arbeitnehmers, die erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch Austritt desselben dem Arbeitgeber zur Kenntnis gelangten, hindern die Fällung eines Teilurteils über den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers nicht.
OGH 9 Ob A 354/98v v. 20.01.1999