BMF 05 0601/1-IV/5/99 v. 15.07.1999; AÖFV 1999/179, ausgegeben am 26.08.1999
§ 88 Abs 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG, BGBl I 1999/58, lautet:
„Beruft sich ein Wirtschaftstreuhänder im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.“