( FinStrG § 13, § 33 Abs 1 und 2 lit a ) Ist ein Geschäftsführer für eine Gesellschaft im Vorgründungsstadium zwar nicht formell bestellt, handelt er aber faktisch für sie, ist er finanzstrafrechtlich verantwortlich. OGH 15 Os 30/98 v. 18.06.1998. (ÖStZB 1999/391, Heft 14)