( AngG § 38 ) Bei der Beurteilung, ob eine vereinbarte Konventionalstrafe übermäßig, also überhöht ist, ist der Richter zu einer Billigkeitsentscheidung anhand der Umstände des Einzelfalles aufgerufen. Es sind vor allem die Höhe des entstandenen Schadens im Verhältnis zur Höhe der vereinbarten Konventionalstrafe sowie die Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Zu Letzteren zählen z.B. Art und Ausmaß des Verschuldens des Arbeitnehmers sowie dessen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Die Untergrenze der Herabsetzung der Konventionalstrafe ist die Höhe des tatsächlichen Schadens. Eine Mäßigung kann auch ohne Feststellung des tatsächlichen Schadens erfolgen, weil der Anspruch auf Konventionalstrafe grundsätzlich nicht vom Nachweis eines bestimmten Schadens abhängig ist. OLG Wien 8 Ra 316/97t v. 03.12.1997. (Slg. 11.679)