( AngG § 27 Z 1 ) Hat sich ein Arbeitnehmer ohne Wissen oder Willen des Arbeitgebers (dieser muss nicht ein Verbot oder eine Ermahnung erlassen haben) von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden lassen, liegt ein Entlassungsgrund vor. Unter „Provision“ ist jeder Vorteil zu verstehen, auf den der Angestellte keinen Anspruch hat. Die Annahme des unberechtigten Vorteils muss ohne Kenntnis oder ohne Zustimmung des Arbeitgebers erfolgt sein. Eines ausdrücklichen Verbots der Geschenkannahme bedarf es nicht. Zu den dritten Personen gehören nicht nur solche, mit denen der Angestellte für den Arbeitgeber Geschäfte abschließt oder ihnen vermittelt, sondern auch Personen, die (noch) nicht Geschäftspartner des Arbeitgebers sind, wenn die dienstliche Tätigkeit für die Zuwendung ursächlich ist; fahrlässiges Handeln genügt. ASG Wien 33 Cga 41/98k, 33 Cga 111/98d v. 26.11.1998, bestätigt durch OLG Wien 9 Ra 122/99y v. 16. 7. 1999.