( ABGB § 1153, § 1295 Abs 1, AngG § 7 Abs 2 ) Ein Arbeitnehmer, der (über Dritte) vom Vertragspartner seines Arbeitgebers Schmiergelder (Provisionen) entgegennimmt, obwohl seine dienstvertragliche Aufgabe darin besteht, für den Arbeitgeber die preisgünstigste Einkaufsmöglichkeit zu realisieren, muss diese Schmiergelder an den Arbeitgeber herausgeben. Hierauf gezahlte Steuern mindern die Herausgabeverpflichtung nicht. Landesarbeitsgericht Köln/BRD 13(11) Sa 754/97 v. 01.09.1998. (NZA 1999/597, Heft 11)