( AuslBG § 2 Abs 2 ) Werden von einem Ausländer Tätigkeiten im Rahmen einer Hausrenovierung verrichtet, die üblicherweise von Bau- und Bauhilfsarbeitern im Rahmen von Dienstverhältnissen verrichtet werden, wobei auch Material und Werkzeug von der Hausverwaltungsgesellschaft beigestellt werden, kann davon ausgegangen werden, dass das Tätigwerden des Ausländers in einem Dienstverhältnis zu der Hausverwaltungsgesellschaft erfolgt und ein Scheingeschäft des Inhaltes vorliegt, unter dem Deckmantel eines Mietvertrages das Haus zu renovieren. VwGH 97/09/0230 v. 07.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)