( AuslBG § 2 Abs 2 ) Ein Vertragsverhältnis mit Ausländern über die Erbringung von Gehsteigbetreuungsarbeiten vermag ungeachtet der dafür gewählten zivilrechtlichen Bezeichnung sowie der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Ausgestaltungen nichts daran zu ändern, dass eine nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG und nicht ein Werkvertragsverhältnis vorliegt, wenn die von den Ausländern nach ihrer tatsächlichen Verwendung erbrachten Gehsteigbetreuungsarbeiten (Schneeräumung) kein selbständiges Werk darstellen. VwGH 97/09/0287 v. 06.05.1999. (Beschwerde abgewiesen)