( AuslBG § 2 Abs 2 ) Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auch dann auszugehen, wenn sie nur kurzfristig oder aushilfsweise erfolgt. Dabei reichen die typischen Merkmale wirtschaftlicher Unselbständigkeit (wie Arbeit mit Material und Werkzeug eines Auftraggebers) für diese rechtliche Beurteilung mangels entgegenstehender, für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Merkmale (kein für jeden Ausländer abgrenzbares „Werk“) im Sinne der Regeln des „beweglichen Systems“ aus. VwGH 98/09/0197 v. 10.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)