( AuslBG § 2 Abs 2 ) Bei der Beschäftigung ausländischer Tänzerinnen in einer Peepshow ist zumindest von einem (beschäftigungsbewilligungspflichtigen) arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen. VwGH 97/09/0240 v. 07.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)