( EStG 1988 § 3 Abs 2 ) Während der Dauer des Arbeitslosengeldbezuges zufließende (geringfügige) Arbeitseinkünfte verhindern nicht, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte zur Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umgerechnet werden müssen.
VwGH 94/13/0024 v. 20.07.1999