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ASVG § 4 Abs 1

SozialversicherungARD 5057/17/99 Heft 5057 v. 3.9.1999

( ASVG § 4 Abs 1 ) Der Grundsatz der Mehrfachversicherung hat zur Folge, dass für jedes Beschäftigungsverhältnis - abgesehen von im Gesetz eigens vorgesehenen Susidiaritäten - eine eigene Versicherungspflicht und Beitragspflicht ausgelöst wird. Das Bestehen einer der ASVG-Versicherung gleichwertigen, auf früheren oder gegenwärtigen Eigenbeiträgen gegründeten, sozialrechtlichen Absicherung schließt die Versicherungspflicht grundsätzlich nicht aus. BMAGS 120.407/1-7/98 v. 06.03.1998. (ZAS Jud. 4/1999)

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