( ASVG § 4 Abs 1 ) Der Grundsatz der Mehrfachversicherung hat zur Folge, dass für jedes Beschäftigungsverhältnis - abgesehen von im Gesetz eigens vorgesehenen Susidiaritäten - eine eigene Versicherungspflicht und Beitragspflicht ausgelöst wird. Das Bestehen einer der ASVG-Versicherung gleichwertigen, auf früheren oder gegenwärtigen Eigenbeiträgen gegründeten, sozialrechtlichen Absicherung schließt die Versicherungspflicht grundsätzlich nicht aus. BMAGS 120.407/1-7/98 v. 06.03.1998. (ZAS Jud. 4/1999)