( AVG § 69, ASVG § 292 Abs 1 ) Hat ein Ausgleichszulagenempfänger in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) die Frage, ob eine Haushaltsgemeinschaft mit dem (in Kroatien lebenden) Ehepartner bestehe, mit „Ja“ beantwortet und angegeben, sein ordentlicher Wohnsitz befinde sich in Österreich, wäre die PVA verhalten gewesen, vor Zuerkennung einer Ausgleichszulage die widersprüchlichen Angaben des Leistungsempfängers aufzuklären. Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens über die Ausgleichszulage des Ausgleichszulagenempfängers ist daher nicht zu Recht erfolgt, weil die Unkenntnis jener Umstände, auf die der die Wiederaufnahme verfügende Bescheid gestützt war, von der PVA zu vertreten ist. VwGH 94/08/0258 v. 10.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)