( ASGG § 87, ASVG § 107, § 99 ) Wird eine Ausgleichszulage wegen Vorliegens eines Auslandsaufenthaltes bescheidmäßig zurückgefordert, hat im Rückforderungsverfahren, in dem dem Ausgleichszulagenbezieher formell die Klägerrolle zukommt, der beklagte Pensionsversicherungsträger zu beweisen, dass ein ausgleichszulagenschädlicher Auslandsaufenthalt vorliegt.
OGH 10 Ob S 28/99m v. 18. 2.1999