( AlVG § 34 Abs 1 , EMRK Art 14 ) Die in § 34 Abs 1 AlVG idF BGBl I 1997/78 für den Notstandshilfeanspruch von nicht in Österreich geborenen Versicherten (insbesondere Ausländern) normierten Voraussetzungen der (stärkeren oder schwächeren) Verbundenheit mit Österreich stellen keine sachliche Differenzierung für die Gewährung einer durch Beiträge aller Versicherten finanzierten Versicherungsleistung dar und widersprechen daher sowohl dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz als auch dem Diskriminierungsverbot der EMRK.