( AuslBG § 28 Abs 5 ) Der Umstand, dass ein Arbeitgeber Ausländer mit geringem Entgelt entlohnt hat, kann unter dem Gesichtspunkt des § 28 Abs 5 AuslBG (Verdacht der Unterentlohnung) allenfalls als erschwerend und nicht als mildernd berücksichtigt werden. Der Umstand, dass angesichts einer Kontrolle des Landesarbeitsamtes die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern nur kurze Zeit währte oder nur eine kurze Tatzeit erweislich war, ist nicht als mildernd zu werten. VwGH 97/09/0267 v. 06.05.1999. (Beschwerde abgewiesen)